BGH Urteil Cookies II
Am 28.05.2020 wurde vom BGH ein Urteil zu den Cookies in Webseiten auf Grundlage der EuGH Entscheidung aus dem letzten Jahr gefällt. Dabei folgte das BGH weitestgehend der Argumentation des EuGH.
Da in Deutschland die sog. Cookies Richtlinie aus er e-Privcy-Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, galt in Deutschland n.h.M. §15 Abs 3 TMG. Somit war es bisher möglich für Werbezwecke pseudonyme Profile ohne Einwilligung (Opt-out only) zu erstellen.
Mit der Entscheidung zu „Planet-49“ aus dem Jahre 2019 und dem jetzigen Urteil des BGH wird klargestellt, dass bei der Verwendung von Cookies zum Zwecke der Profilbildung und Nachverfolgung („Tracking“) eine explizite Einwilligung nach Art. 7 DSGVO erforderlich ist, also sog. Opt-in. Jetzt, kommt einem in den Sinn, „ich habe doch ein Cookie Banner auf das man klicken muss“. Das ist damit aber NICHT gemeint. Vielmehr muss eine explizite Einwilligung erfolgen (Consent) und es muss auch die Möglichkeit bestehen, die Einwilligung zu widerrufen, also die Einwilligung rückgängig zu machen. Nun sollten Sie Ihre Webseite nochmals genau anschauen und wenn Sie nicht über dieses Consent Banner „stolpern“ sollten Sie sich mit Ihrem Webprogrammierer informieren, der Ihnen bestimmt ein entsprechendes Tool empfiehlt und einbindet.