Newsletter / Mailchimp

Konkret in der Causa Mailchimp war von einer betroffenen Privatperson eine entsprechende Beschwerde eingereicht worden, weil ein Unternehmen zum Versand von Newslettern dessen Mailadresse bei Mailchimp gespeichert hatte. Nach dem Ende von Privacy Shield bestehen keine ausreichenden Grundlagen, um ohne Zustimmung des Betroffenen personenbezogene Daten wie die E-Mail-Adresse an ein amerikanisches Unternehmen zu übergeben, so die Argumentation des Beschwerdeführers.

Die Begründung (ACHTUNG eine Aufsichtsbehörde ist KEIN Gericht!) ist, dass die Daten die in die USA übermittelt werden von U.S. Geheimdiensten eingesehen werden können (so wie die Begründung eben im EuGH Urteil SCHREMSII auch begründet wurde). Die Begründung ist keine  grundsätzlichen Unzulässigkeit des Einsatzes von MailChimp, sondern nur der Speicherung der Emails bei MailChimp. Interessant ist das vor allem, weil man doch überlegen sollte welchen Newsletter Anbieter mal wählt bevor man in datenschutzrechtliche Fragestellungen kommt, die schwer zu lösen sind. Ach ja? Naja, der Einsatz wäre dann zulässig, wenn man ein Datenschutzniveau garantiert, dass dem europäischen Datenschutzstandard entspricht und das lässt sich über sog. Standard Contractual Clauses (SCCs) herstellen. Wenn Sie aktuell einen nicht europäischen Newsletterdienst im Einsatz haben und Unterstützung benötigen, wie Dienste aus Drittländern eingesetzt werden können, dann melden Sie sich bei mir.