„Planet49“-Urteil des EuGH vom 01.10.2019
Nach dem „Fashion-ID“-Urteil von Ende Juli diesen Jahres, wurde heute wieder ein spannendes Urteil bei EuGH in Luxemburg gesprochen. In der Rechtssache C-673/17 („Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Planet49 GmbH“) geht es um die Einwilligung durch vorangehakte Checkboxen bei einem Online Gewinnspiel zum Setzen von Cookies.
Nun hat das EuGH entschieden, dass eine getroffene Vorauswahl mit aktivem Widerspruch (Opt-out) beim Setzen von Cookies unzulässig ist. Das kommt einem mittleren Erdbeben für Webseitenbetreiber gleich. Denn Deutschland ist in Sachen e-Privacy Verordnung einen Sonderweg gegangen und hat die Richtlinie bis heute nicht in nationales Recht umgesetzt, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern. In Deutschland galt bisher das Telemediengesetzt, was auch von vielen Aufsichtsbehörden und Kommentatoren in der Rechtsliteratur so gesehen wurde. Spätestens mit der e-Privacy Verordnung wäre dann mit dem Sonderweg sowieso Schluss gewesen, aber mit deren Wirksamwerden kann man wohl vor 2022 nicht rechnen.
Es kommt jetzt also früher als erwartet und vielleicht auch unerwartet in dieser Deutlichkeit.
Vermutlich interessieren Sie nicht unbedingt die rechtlichen Hintergründe zu dem Fall, sondern viel mehr die Auswirkungen auf Ihre Business.
Hier also die Wesentlichen Punkte.
- Wer keine Cookies verwendet ist fein raus.
- Wenn Sie sog. Funktionalen Cookies, die also für den Betrieb der Webseite notwendig sind, verwenden, dann müssen Sie zwar darüber informieren, aber die Cookies dürfen mittels opt-out gesetzt werden. Schließlich ist das Cookie für den Betrieb der Webseite notwendig. Bei den sog. Tracking Cookies ist wiederum eine explizite Einwilligung Das bedeutet, dass reine Banner mit dem „OK“ oder „Akzeptieren“ Button nicht mehr ausreichen werden, sondern explizite Einwilligungen eingeholt werden müssen. Zudem ist eine umfangreiche Information darüber zu erteilen, wie lange Cookies gespeichert werden und an wen (Dritte) die Daten übermittelt werden. Eine vorherige Einwilligung für die Benutzung eines Dienstes (wie im Fall von Planet49 das Gewinnspiel) reicht ebenfalls nicht als Einwilligung für das setzen von Cookies aus.
- Die Archivierung der Einwilligung zum Zwecke der Rechenschaftspflicht ist notwendig