Verschiedene Fragen rund um Corona

Darf ich die Temperatur von Personen anlasslos messen?

 Wir mögen die ersten schon wieder fragen, wieso anlasslos? Ist der Virus dann nicht Grund genug? Das ist weniger damit gemeint. Vielmehr ist die Frage, ob man generell bei jeder Person die Körpertemperatur messen darf egal ob dieser in einem Risikogebiet war, mit Infizierten in Kontakt kam, oder sonst irgend einen Anlass vorhanden ist der das Messen der Körpertemperatur rechtfertigt. Grundsätzlich ist das Messen der Körpertemperatur als Erhebung von Gesundheitsdaten anzusehen und fällt damit unter die Kategorie von besonders schützenswerten Daten (Art. 9 DSGVO). Gäbe es die aktuelle Krise nicht, wäre meine Antwort ganz klar. Nein eine solche Messung darf z.B. durch den Arbeitgeber ohne die Einwilligung des Beschäftigten nicht vorgenommen werden. Datenschutzexperten streiten im Moment darüber ob die aktuelle Krise immer noch eine Einwilligung der Beschäftigung erfordert, oder ob eine andere Rechtsgrundlage hierfür zu finden ist. Ich selbst vertrete die Ansicht, dass außergewöhnliche Zeiten außergewöhnlichen Maßnahmen erfordern. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der ganz offensichtlich viele Beschäftigte hat bzw. sehr internationales Publikum die Temperatur der Personen auf dem Betriebsgelände erfassen kann ohne sie zu speichern um gegebenenfalls mögliche Verdachtsfälle herauszufiltern. Hier sehe ich als Rechtsgrundlage Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO wo es heißt, dass die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitend Gesundheitsgefahren“ zulässig ist, und auch keine Einwilligung bedarf. Zudem haben wir weitere nationale Gesetze, dass Katastrophenschutzgesetz und Infektionsschutzgesetz, welches gegebenenfalls die Erhebung solcher Gesundheitsamt Daten rechtfertigt. Es muss aber klar sein, dass solche Daten nicht gespeichert werden dürfen und im Falle eines Verdachts, entsprechend diskret vorgegangen werden muss. Denn es könnte schnell passieren das Personen bei denen eine erhöhte Temperatur festgestellt wurde, diese als „Corona-Patient“ stigmatisiert werden, obwohl das Fieber vielleicht nur einen normaler grippale Infekt ist, oder sonstige Ursachen hat. Ein Generelles erfassen von Temperaturen z.B. von Kunden in einem Supermarkt, Baumarkt, Einkaufszentrum wäre unzulässig.

Dürfen private Kontaktdaten von Beschäftigten erfasste werden im Falle einer Schließung des Betriebes aufgrund einer Infektion zu informieren?

Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, empfehlen die Berufsverbände einen auf den jeweiligen Betrieb zugeschnitten „innerbetriebliches Kommunikationsnetzwerk“ zu etablieren, damit das Unternehmen je nach Anämie Phase entsprechenden Maßnahmen treffen kann. Dies sieht auch das Handbuch des Bundesamtes für Bevölkerung Schutz von Katastrophenhilfe vor. Demnach können z.B. Telefonketten eingerichtet werden privaten Kontaktdaten wie auch die Kommunikation über Messenger. Achtung! Der Datenschutz ist trotz der Pandemie nicht ausgesetzt. Datenschutzrechtliche Parameter bleiben nach wie vor bestehen und müssen beachtet werden. Daher ist es umso wichtiger, dass diese Kommunikationswege nach Überwindung der Pandemie auch wieder beseitigt werden und private Daten gelöscht werden. Gleichwohl könnte sich ein Mitarbeiter weigern, die privaten Daten herauszugeben. In diesem Falle kann seitens des Arbeitgebers (Verantwortlichen) kein Zwang ausgeübt werden.

Darf der Arbeitgeber Information darüber erheben weiterverarbeiten ob ein Beschäftigter sich in den letzten Wochen in einen Risikogebiet aufgehalten hat?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seiner Belegschaft eines Fürsorgepflicht. Daher muss er jegliche erforderliche Maßnahmen ergreifen, um die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft gewährleisten. Daher ist es auch zulässig, Beschäftigte nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu befragen, ob sie sich in einem Risikogebiet (welches vom RKI definiert ist) aufgehalten haben. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1c DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Abs. 4 DSGVO und § 26 Abs. 2 S. 1 und § 22 Abs. 1 Nr. 1b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Als Rückmeldung des Beschäftigten genügt die Negativauskunft (ich war nicht) erst wenn der Verdacht aufkommt, die Person war in einem Risikogebiet darf detaillierter nachgefragt werden.

Darf die Belegschaft den Namen von dem mit dem Coronavirus infizierten Personen erfahren?

 Auch hier ist es relativ schwierig die eine Aussage zu treffen. Auf der einen Seite würde die bloße Bekanntgabe eines Coronaverdachtfalls  unter Mitarbeiter vermutlich zu einer Ausgrenzung der betroffenen Person führen. Auf der anderen Seite steht auch hier wieder die Vermeidung von Neuinfektionen im Vordergrund. Daher kann man bei einem tatsächlichen bzw. Verdachtsfall von Arbeitgeberseite das Team bzw. Abteilung nach Hause schicken ohne konkret den Namen des betroffenen Mitarbeiters zu nennen. Wiederum kann es erforderlich sein, die Daten der Personen aus dem Umfeld eines Corona Virus infizierten an Behörden zu übermitteln damit diese weitere Schritte einleiten können.